1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Wiederverkäufern
oder gewerblichen Abnehmern (Besteller) im Sinne des § 14 BGB gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie
Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von der Luxerna GmbH (Lieferer)
schriftlich bestätigt werden.
1.2 Preis- und Leistungsangaben sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn sie von
ihm bestätigt oder eine Lieferung vorgenommen wurde, darüber hinausgehende
Erklärungen sowie Zusicherungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
2 Angebot und Auftragsannahme
2.1 In Prospekten, Anzeigen, Internetseiten usw. enthaltene Angebote sind - auch
hinsichtlich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. Individuell
ausgearbeitete schriftliche Angebote des Lieferers werden spätestens 30 Tage nach dem
Datum des Angebotes unwirksam, soweit keine Annahme erfolgte.
2.2 Wird eine beim Lieferer eingegangene Bestellung nicht innerhalb eines Monats nach
ihrem Eingang schriftlich bestätigt oder ausgeführt, ist der Besteller zur Rücknahme der
Bestellung berechtigt, ohne dass er hieraus irgendwelche Schadensersatzansprüche gegen
den Lieferer geltend machen kann.
2.3 Bei einem Netto-Auftragswert unter 250,00 Euro wird ein Mindermengenzuschlag
von 25,00 Euro berechnet.
3 Preise
3.1 Die Preise werden in Euro berechnet zuzüglich Mehrwertsteuer, die zum jeweiligen
gültigen Satz gesondert berechnet wird. Der Preisberechnung werden die am Tage des
Vertragsabschlusses gültigen Preise zugrunde gelegt. Erfolgt die Lieferung später als 4
Monate nach Vertragsabschluss, so können die am Tage der Lieferung geltenden Preise
berechnet werden.
3.2 Die Preise gelten, falls nicht andere Abmachungen schriftlich getätigt sind, innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland ab Werk einschließlich Originalverpackung.
3.3 Der nicht private Besteller verpflichtet sich, die Entsorgung der gelieferten
Erzeugnisse nach den Bestimmungen der Altgeräte Verordnung zu gewährleisten. Bei
Weiterverkauf überträgt der Besteller diese Verpflichtung an seinen Vertragspartner.
4 Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind alle Zahlungen spätestens innerhalb 30 Tagen
nach Rechnungsdatum grundsätzlich bar und ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferers
oder an den vom Lieferer ausdrücklich Bevollmächtigten zu leisten. Sie können nach
Wahl des Lieferers auf andere, noch offenstehende Forderungen verrechnet werden. Für
Zahlungen, die innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum beim Lieferer eingehen,
gewährt der Lieferer 2 % Skonto. Zahlungshalber können Schecks angenommen werden.
4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers, soweit es nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht
rechtskräftig festgestellten Forderungen, ist ausgeschlossen.
4.3 Kommt der Besteller mit einer Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat
er -unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen
in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu zahlen.
4.4 Stellt der Besteller seine Zahlung ein oder wird die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt oder löst er fällige Schecks nicht ein, so wird die
Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig.
5 Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
5.2 Der Besteller, tritt für den Fall des - im Rahmen des ordnungsgemäßen –
Geschäftsbetriebes zulässigen Weiterverkaufs der Vorbehaltsware dem Lieferer schon
jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem
Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden
sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die
Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender
Kontokorrentverhältnisse oder bei deren Beendigung des Bestellers mit seinem Kunden,
ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft, ohne dass für
die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer
mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab,
der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert entspricht. Bis auf Widerruf ist der
Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf befugt; er
ist nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. Abtretung, zu verfügen. Auf
Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben
und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen auszuhändigen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
5.3 Erfüllt der Besteller seine Zahlungsverpflichtung innerhalb von 10 Tagen nach
Fälligkeit ganz oder teilweise nicht, löst er fällige Schecks nicht ein oder ist
Insolvenzantrag gestellt, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die
Ware heraus zu verlangen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer den Besitz der
Waren zu verschaffen. Der Besteller gewährt dem Lieferer oder Beauftragten des
Lieferers während der Geschäftsstunden Zutritt zu sämtlichen Geschäftsräumen. Der
Lieferer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus
deren Erlös zu befriedigen.
5.4 Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Lieferers gegen den Besteller
aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferer
auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl
insoweit freizugeben.
6 Lieferung
6.1 Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen Lieferungen stets unfrei.
6.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich
bestätigt wurden.
6.3 Die Lieferfrist beginnt an dem Tag, an den Übereinstimmung über die Bestellung
zwischen Besteller und Lieferer schriftlich vorliegt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn
die Ware das Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der Versand oder
die Abwicklung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, gilt die Frist als
eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
6.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt sonstiger, unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des Willens des Lieferers oder seiner Zulieferanten liegen, zurückzuführen,
verlängert sich die Frist angemessen. |
6.5 Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller unter Nachweis des ihm
entstandenen Schadens eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der
Verspätung von 0,5% bis zur Höhe von im ganzen 5% vom Wert der verspätet
gelieferten Ware verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind
in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa
gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der
Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.
6.6 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer
angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom
Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der
Lieferung besteht.
6.7 Verursacht der Besteller eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung
der Ware, ist der Lieferer berechtigt, die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten
dem Besteller zu berechnen.
6.8 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass berechtigte Interessen des
Bestellers entgegenstehen.
7 Versand
Die Gefahr geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den
Frachtführer auf den Besteller über und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die
Kosten des Versandes trägt. Sofern der Besteller es wünscht, wird die Lieferung
durch eine Transportversicherung eindeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Besteller. Für Transportbruch wird kein Ersatz geleistet, wenn die
Bruchversicherung abgelehnt wird.
8 Entgegennahme
8.1 Der Besteller hat dem Lieferer in angemessener Frist vor Lieferung der Ware
verbindlich eine oder mehrere Person(en) namentlich zu benennen, die zur
Entgegennahme der Lieferung und Unterzeichnung des Lieferscheins
bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn an einen anderen
Ort als den Sitz des Bestellers geliefert werden soll.
8.2 Ist keine der von dem Besteller genannten bevollmächtigten Personen zum
vereinbarten Liefertermin an dem vereinbarten Ort der Lieferung anwesend oder
zur Annahme der Ware bereit, gerät der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge,
dass die Gefahr auf ihn übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die
dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung vorgenommen werden muss.
8.3 Der Besteller hat die Ware bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden hin
zu untersuchen und dem Frachtführer und dem Lieferer etwaige Schäden oder
Verluste sofort mitzuteilen. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen
wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
9 Rücknahme von Waren
Rücknahmen, die nicht auf einen gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis
beruhen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers,
wobei vorausgesetzt wird, dass die Ware unbeschädigt ist und im Originalkarton
zurückgegeben wird. Bearbeitungskosten in Höhe von 30 % des Lieferwertes
werden an der Gutschrift gekürzt. Alle Aufarbeitungs-, Fracht- und
Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Sonder- und Einbauleuchten
sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
10 Gewährleistung
10.1 Der Lieferer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
10.2 Schlägt die Nachbesserung oder der Austausch fehl, kann der Besteller
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
10.3 Der Besteller muss dem Lieferer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab
Empfang der Ware Mängel schriftlich anzeigen; andernfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
10.4 Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom
Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
10.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang der Ware. Dies
gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel dem Lieferer nicht rechtzeitig angezeigt
hat.
10.6 Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer im gleichen
Umfang wie für die ursprüngliche Ware und zwar bis zum Ablauf der für diese
geltenden Gewährleistungsfrist.
10.7 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer sind ausgeschlossen,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst
entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder des
Produkthaftungsgesetzes zwingend gehaftet wird.
11 Haftung
11.1 Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist,
sind Ansprüche gegen den Lieferer und seiner Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen wegen irgendwelcher Schäden einschließlich Folgeschäden,
die dem Besteller oder einem Dritten entstehen, insbesondere auch solche aus
Verschulden bei Vertragsabschluß, schuldhafter Forderungsverletzung und
fahrlässig begangener unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
11.2 Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder des Produkthaftungsgesetzes zwingend
gehaftet wird. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Lieferer
zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
11.3 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach
einem Jahr ab Gefahrenübergang der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferer
Arglist vorwerfbar ist.
12 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschliesslicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten ist Kleve. Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie des Vertrages selbst nicht berührt.
Kleve, November 2008
Luxerna LED Lighting GmbH
Siemensstraße 23a
47533 Kleve
www.luxerna.de
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